Tierschutz: Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes beantragen
Nach dem Tierschutzgesetz benötigen Sie für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren eine Erlaubnis.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist nur für Standorte im Landkreis München zuständig.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Standort im Landkreis München liegt. Bei Standorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und eine artgerechte Tierhaltung gebunden sind.
Sie benötigen insbesondere eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben wollen:
- folgende Wirbeltiere oder Kopffüßer züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten:
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden
- Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
- gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten
- mit Wirbeltieren handeln
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
- für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen:
- Fachkenntnisse der verantwortlichen Person
Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei unserem Sachgebiet für Öffentliches Veterinärwesen zu führen. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt (z. B. Ausbildung zum Tierpfleger oder Tierpflegemeister). - persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- Die Räume und Einrichtungen müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen Tiere ermöglichen.
- Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und stellvertretenden Tierschutzbeauftragten (nur bei Versuchstieren)
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(„Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen) - bei gewerblicher Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- Nachweise der Fachkenntnisse
- Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere
- Satzung oder innerbetriebliche Anweisung vom Tierschutzbeauftragen und stellvertretenden Tierschutzbeauftragen (nur bei Versuchstieren)
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
zwischen 50,00 Euro und 700,00 Euro
zusätzlich Zustellgebühren
zusätzlich Kosten für das Gutachten des Sachgebietes für Veterinärwesen
Eine Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 Tierschutzgesetz (Tierbörsen)
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.09.2024. aktualisiert.