Tierschutz: Schlachtung – Sachkundebescheinigung beantragen

Für die berufs- oder gewerbsmäßige Schlachtung oder Tötung von Tieren brauchen Sie eine Sachkundebescheinigung. Hierzu muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.

Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist nur zuständig, wenn Sie die Tätigkeit im Landkreis München ausüben bzw. ausüben wollen.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Tätigkeitsort im Landkreis München liegt. Bei einer Tätigkeit in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Wenn Sie im Zusammenhang mit der berufs- oder gewerbsmäßigen Schlachtung oder Tötung von Tieren diese

  • betreuen oder pflegen
  • ruhigstellen zum Zweck der Betäubung oder Tötung
  • betäuben
  • einhängen oder hochziehen
  • entbluten
  • schlachten oder
  • töten

müssen Sie die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) durch eine Bescheinigung nachweisen. Dies gilt auch für die Durchführung des traditionellen Entbluteschnitts bei Kurban Bayramı.

Eine Sachkundebescheinigung benötigen Sie jedoch z.B. nicht für

  • die waidgerechte Ausübung der Jagd
  • zulässige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird. Hierzu wird in der Regel eine Prüfung mit theoretischem und praktischem Teil durchgeführt.

Es wird empfohlen, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an einem Lehrgang zu erwerben.

Hinweise:

  • Welche Organisationen in Bayern mit der Durchführung von Schulungen und Prüfungen zum Erwerb des Sachkundenachweises beauftragt wurden, können Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfahren (siehe "Externe Links" weiter unten).
  • Für die Betreuung bzw. Handhabung und Pflege war nach alter Rechtslage kein Sachkundenachweis erforderlich. Auch für diese Tätigkeiten ist nun eine Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich. Die Details hierzu können Sie beim Veterinäramt des Landkreises erfragen (Tel. 089 6221-2374 oder -2375).
    Ein vereinfachtes Verfahren ist in diesen Fällen dann möglich, wenn Sie
    • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Bereich nachweisen oder
    • einen Befähigungsnachweis nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1/2005 (Tierschutz beim Transport) besitzen.
  • Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung bis zum 31.12.2012 ausgestellt worden sind, waren nur bis zum 08.12.2015 gültig. Seit dem 09.12.2015 muss ein neues Dokument ausgestellt werden.
  • Artikel 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
  • § 4 Tierschutzgesetz
  • § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Die Kosten richten sich nach dem erforderlichen Aufwand im Einzelfall.

Ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München ist nicht notwendig.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 29.11.2024. aktualisiert.