Tierschutz: Tiertransporte - Befähigungsnachweis und Zulassung beantragen

Wer Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit über 65 km weit transportieren möchte, benötigt dazu grundsätzlich einen Befähigungsnachweis und eine Transportunternehmerzulassung.

Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist zuständig, für
- die Erteilung eines Befähigungsnachweises, wenn Sie bzw. Ihre betreffenden Angestellten im Landkreis  München die Tätigkeit ausüben bzw. ausüben wollen.

- die Erteilung der Transportzulassung, wenn Sie Ihren Betriebssitz im Landkreis München haben.
Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, welche Gemeinden und Städte im Landkreis München liegen. Bei einer Tätigkeit in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).

Wenn Sie Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren möchten, benötigen Sie dazu grundsätzlich für Transporte über 65 km Reichweite eine Transportunternehmerzulassung und einen Befähigungsnachweis, sofern Sie Hausequiden, -rinder, -schafe, -ziegen, -schweine oder -geflügel befördern wollen (Art. 17 EG-VO 1/2005). Für alle anderen Wirbeltiere benötigen Sie neben der Zulassung eine Schulung des Personals.

Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis stellt sicher, dass die Anforderungen des Tierschutzrechts bei Tiertransporten eingehalten werden. Das Dokument ist vorzuweisen bei polizeilichen Kontrollen innerhalb Deutschlands und in anderen EU-Staaten oder auch bei Veterinäramtskontrollen, die z. B. im Rahmen von Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt werden können.

Der Befähigungsnachweis wird erteilt, wenn die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird.

Bei Personen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger) oder mit einem einschlägigen abgeschlossenen Hochschulstudium (z. B. im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin) wird davon ausgegangen, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt, sofern der Berufsabschluß nach dem 5.1.2007 erworben wurde (§ 4 Tierschutztransportverordnung).

Alle übrigen Personen müssen nach einem entsprechenden Lehrgang eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung ablegen.

Zulassung als Transportunternehmen

Die Zulassung als Transportunternehmen wird erteilt, wenn eine ausreichende und angemessene Ausrüstung nachgewiesen wird, um die gesetzlichen Anforderungen erfüllen zu können.

Die Zulassung wird unterschieden nach der Dauer des Transports:

  • bis zu 8 Stunden: Typ I
  • mehr als 8 Stunden: Typ II

Das Unternehmen benötigt eine landwirtschaftliche Betriebsnummer/BALIS-Nr. Zuständig ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Tel: 08092 / 26990. Die Registriernummer wird jedoch nur nach Zustimmung des Veterinäramtes erteilt, d. h. vorab ist die Einreichung eines Antrags auf Zulassung erforderlich.

  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung, TierSchTrV)
  • (EG-VO 1/2005) - Verordnung (VO) der Europäischen Gemeinschaft (EG) über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Die Kosten richten sich nach dem erforderlichen Aufwand im Einzelfall.

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Fachbereich 4.3.2 - Verbraucherschutz
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 29.11.2024. aktualisiert.