Veranstaltungen zum Motorsport anmelden

Wenn Sie im Landkreis München eine motorsportliche Veranstaltung, wie z. B. ein Auto- oder Motorradrennen durchführen möchten, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis.

Wer eine motorsportliche Veranstaltung wie beispielsweise ein Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen oder Sonder- bzw. Wertungsprüfungen mit Renncharakter im Landkreis München durchführen möchte, benötigt nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz eine Erlaubnis.

Findet eine motorsportliche Veranstaltung ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, entfällt die Erlaubnispflicht nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz. Einzuholen ist dann eine Erlaubnis nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hierfür ist im Landratsamt München das Sachgebiet Verkehrsrecht zuständig.

Verfahren

Der ausgefüllte Antrag ist mit allen Unterlagen beim Landratsamt München einzureichen.

Soweit erforderlich, werden Feuerwehr, Rettungsdienst, Naturschutzbehörden und ggf. weitere Behörden und öffentliche Stellen, deren Zuständigkeit berührt wird, am Antragsverfahren beteiligt.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint.

Neben der Erlaubnis können noch weitere Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein, z. B. nach der Straßenverkehrsordnung, nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz oder nach dem Bayerischen Immisionsschutzgesetz.

Allgemeines

Findet die Veranstaltung innerhalb einer genehmigten Anlage im Sinne von § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) statt, so gilt für den Lärmschutz das BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. Bundesimmisionsschutz-Verordnung).

Bei Veranstaltungen, die nicht auf einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinn des BImSchG stattfinden, ist ausreichender Lärmschutz sicher zu stellen. Vor dem nächstgelegenen Wohnhaus eines Wohngebiets darf der Spitzenpegel von 65 dB(A) nicht überschritten werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, so kann die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden.

In allen Fällen ist Folgendes zu beachten:

  • Veranstaltungen dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass eine Belästigung der Bevölkerung mit Sicherheit auszuschließen ist. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes nach Art. 2 des Feiertagsgesetzes ist zu berücksichtigen
  • Die Sportfahrzeuge unterliegen den allgemeinen Anforderungen von § 38 des BImSchG. Sie müssen so beschaffen sein, dass ihre Immisionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Immisionen verhindert und unvermeidbare Immisionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
  • Die an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge sollen vor dem Start grundsätzlich von einem Sachverständigen überprüft werden.
  • Bei Geschicklichkeitsprüfungen für Kraftfahrer, z. B. nach der Aachener Turnierordnung, muss im Allgemeinen kein Nachweis einer Versicherung erbracht werden.
  • Je nach Art der Veranstaltung ist für ausreichenden Brandschutz und Sanitätsdienst zu sorgen. Eine größere Anzahl von Zuschauern oder Teilnehmern kann sanitäre Einrichtungen erforderlich machen.
  • Antrag (siehe unter Formulare)
  • Erklärung über die Freistellung der Behörden von allen Schadens- und Ersatzansprüchen (siehe unter Formulare)
  • Lageplan mit Darstellung der Strecke
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
  • Versicherungsbestätigung
  • Genehmigung der Dachorganisation
  • Streckenplan
  • ggf. auch Streckenabnahmeprotokoll

Bei der erforderlichen Versicherung handelt es sich um eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung. Darin muss eine Sachschadens- und eine Personenhaftpflicht (auch für die Zuschauer), die bei allen Schadensfällen aufgrund der Veranstaltung eintritt, beinhaltet sein.

  • Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
  • Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. Bundesimmisionsschutz-Verordnung)

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    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 22.04.2024. aktualisiert.