Verbraucherinformationsgesetz: Informationen beantragen
Durch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist es Verbrauchern möglich, ohne Angabe eines Grundes Auskunft über Informationen zu Lebensmittelbetrieben zu erfragen.
Wichtiger Hinweis:
Das Landratsamt München ist zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes, wenn der betreffende Betrieb, über den die Auskunft begehrt wird, im Landkreis München liegt.
Eine Übersicht der Gemeinden und Städte im Landkreis München finden Sie auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000-81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist es den Verbrauchern möglich, ohne Angabe eines Grundes von den zuständigen Behörden Auskunft über Informationen zu Lebensmittelbetrieben zu erfragen. Erfasst sind davon beispielsweise Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht oder Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder Zutaten eines Lebensmittels sowie Auskünfte über Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Die Erteilung von Auskünften ist allerdings ausgeschlossen, wenn schutzwürdige öffentliche oder private Belange entgegenstehen (§ 2 VIG).
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, GDVG)
Fragen zu Rechtsverstößen sind gebührenfrei. Im Übrigen werden kostendeckende Gebühren (7,50 Euro - 50,00 Euro je angefangene Viertelstunde) und Auslagen nach dem bayerischen Kostenverzeichnis erhoben.
In dem Antrag sollte vermerkt werden, ob nur kostenlose Informationen zu Rechtsverstößen gewünscht sind oder ob und in welcher Höhe mit der Entstehung von Kosten Einverständnis besteht.
Der Antrag auf Auskunft kann gemäß Art. 21a des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes an alle Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern gerichtet werden, also an die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte), das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Regierungen und das Ministerium für Umwelt und Gesundheit.
Da die Überwachung von Lebensmittelunternehmen wie z. B. Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe oder Herstellerbetriebe durch die Kreisverwaltungsbehörden erfolgt, ist es sinnvoll, Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse dort zu stellen.
Selbstverständlich geben aber auch die übrigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen.
Die Anfrage ist schriftlich mit Unterschrift und Anschrift postalisch oder per Telefax (evtl. Telefonnummer für Rückfragen angeben), nicht jedoch per Anruf oder E-Mail an diejenige Behörde zu stellen, von der die Information begehrt wird.
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.10.2024. aktualisiert.