Verstöße bei Fahrschulen oder Fahrlehrern melden
Pflichtverletzungen und Verstöße von Fahrschulen oder Fahrlehrern können Sie bei der Führerscheinstelle des Landratsamts München anzeigen.
Die Fahrschulen und dort tätigen Fahrlehrer benötigen eine behördliche Anerkennung, sog. Erlaubnis. Sowohl für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis (zum Betreiben einer Fahrschule), als auch für die Fahrlehrerlaubnis (zum Ausbilden von Fahrschülern) ist das Landratsamt München zuständig.
Als Nachweis über die bestehende Erlaubnis erhalten Fahrschulen einen Erlaubnisbescheid, sowie eine Erlaubnisurkunde zum Aushang in den Fahrschulräumlichkeiten.
Fahrlehrer erhalten einen Fahrlehrerschein in dem sowohl die allgemeine Berechtigung zur Ausbildung von Fahrschülern der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen, als auch die Beschäftigung in der entsprechenden Fahrschule eingetragen sind. Sofern auch eine Erlaubnis zum Abhalten von Seminaren (sog. Seminarerlaubnis) vorhanden ist, wird diese ebenfalls in den Fahrlehrerschein eingetragen. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei der Fahrausbildung stets bei sich zu Führen und berechtigten Personen (z.B. Erlaubnisbehörde oder Polizei) auf Verlangen vorzulegen.
Die grundsätzlichen Pflichten für Inhaber einer Fahrschul- bzw. Fahrlehrerlaubnis ergeben sich aus dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Bei Missachtung kann dies zu Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zum Widerruf / zur Rücknahme der entsprechenden Erlaubnis, führen.
Bei der Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:
- für die Fahrlehrerlaubnis (§ 2 FahrlG)
- für die Fahrschulerlaubnis (§ 18 FahrlG)
- für die Seminarerlaubnis (§§ 45,46 FahrlG)
Für den Erhalt dieser Erlaubnisse sind regelmäßige Fortbildungen bzw. (anlassfreie) Überprüfungen notwendig:
- für die Fahrlehrerlaubnis - Teilnahme an einer dreitägigen Fortbildung aller 4 Jahre (§ 53 FahrlG)
- für die Fahrschulerlaubnis - Überprüfung durch die Regierung der Oberpfalz aller 2 bzw. dann 4 Jahre [bei zwei mangelfreien "2-Jahres-Überprüfungen"] (§ 51 FahrlG)
- für die Seminarerlaubnis - Teilnahme an einer dreitägigen Fortbildung aller 2 [erste Fortbildung nach Erteilung] bzw. dann 4 Jahre (§ 53 FahrlG)
Darüber hinaus bestehen beim Betrieb einer Fahrschule verschiedene Grund-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten (u.a. §§ 29-31 FahrlG).
Sofern Pflichtverletzungen von Fahrschulen oder Fahrlehrern vorhanden sein können, muss die zuständige Behörde tätig werden.
Voraussetzung für die Ahndung ist, dass der Verstoß nachweisbar ist und eine schriftliche Anzeige bzw. Aussage (evtl. mit schriftlichen Zeugenaussagen) vorliegt.
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Bei Verstößen oder sonstigen Schwierigkeiten sollte im Regelfall erst Kontakt mit dem Inhaber der Fahrschule aufgebaut werden.
Sofern das nicht möglich oder zielführend ist, können Sie selbstverständlich Kontakt zur Erlaubnisbehörde, der Führerscheinstelle des Landratsamtes München, aufnehmen. Dies sollte schriftlich (oder auch per Email) erfolgen. Die Ansprechpartner sind unten aufgeführt.
Weitere Ansprechpartner:
- für die Fahrschulüberwachung: die Regierung der Oberpfalz (Sachgebiet 21 - Gewerbe und Verkehr) per E-Mail an poststelle@reg-opf.bayern.de oder telefonisch an 0941/5680-0
- für die Fahrlehrer(-prüfungen): die Regierung von Oberbayern (Sachgebiet 23.1 - Straßenverkehr) per E-Mail an poststelle@reg-ob.bayern.de oder telefonisch an 089/2176-0
- für die amtlich anerkannten Sachverständigen ("TÜV-Prüfer"): die Regierung von Niederbayern (Sachgebiet 21 - Verkehrswesen) per E-Mail an poststelle@reg-nb.bayern.de oder telefonisch an 0871/808-01
- für die Fahrerlaubnisprüfungen: die TÜV SÜD Auto Service GmbH per E-Mail an info-vf [at] tuev-sued.de###EMAIL###title="info-vf@tuev-sued.de" oder telefonisch an 089/5791-0
- für wettbewerbsrechtliche Anliegen: die Wettbewerbszentrale per E-Mail an mail@wettbewerbszentrale.de oder telefonisch an 06172/121518
Anschrift
Landratsamt München
Außenstelle Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 4 (Pavillion 2 - Sirius Office Center)
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-3000 |
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Fax: | 089 6221-3128 |
E-Mail: | fahreignung [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 07:30 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr |
Freitag | 07:30 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Aktuell sind persönliche Vorsprachen in der Führerscheinstelle grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sie können bei der Führerscheinstelle bequem online einen Termin vereinbaren.
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.