Waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit benötigen Sie einen Waffenschein.
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Diese berechtigt Sie dazu, die darin eingetragenen Waffen innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen oder sie zu transportieren (Schießstand, Reparatur beim Büchsenmacher, Fahrt zum Jagdrevier). Beim Transport sind Waffe und Munition getrennt zu transportieren, die Waffe darf während des Transports nicht zugriffbereit und nicht geladen sein.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde (derzeit noch nicht bei Erben)
- Bedürfnis
- Vollendung des 18. Lebensjahres (Sonderbestimmungen für Sportschützen bis zum 25. Lebensjahr)
- Nachweis der ordnungsgemäßen Unterbringung der Waffen
Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die zuständige Behörde überprüft. Sachkunde- und Bedürfnisnachweis sind vom Antragsteller zu erbringen.
Waffenschein/Waffenschein für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer geladenen, zugriffs- und schussbereiten Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Zuverlässigkeit
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sachkunde
- Bedürfnis bei persönlich Gefährdeten
Der Antragsteller hat möglichst detailliert darzulegen, auf Grund welcher Tatsachen er eine Gefärdung seiner Person in dem Sinne der Allgemeingefährdung sieht. Auch wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, so ist damit automatisch noch nicht das Bedürfnis zum Waffenerwerb gegeben. Der Waffenerwerb ist nicht erforderlich, wenn sich die Gefährdung auf andere zumutbare Weise verhindern oder ebenso mindern lässt, wie durch eine Schusswaffe. - Bedürfnis bei Bewachungsunternehmern
Die alleinige Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Sicherheitsdienstleister (Bewachungsgewerbe) reicht nicht aus, ein Bedürfnis glaubhaft darzulegen. Der Sicherheitsdienstleister muss detailliert darlegen, durch welche seiner konkreten Tätigkeiten er einer Allgemeingefährdung unterliegt. Hierzu sind eindeutige Belege, insbesondere Sicherheitsdienstleistungsverträge vorzulegen.
Verlust einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Der Verlust einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Waffenbesitzkarte, Waffenschein) ist umgehend mittels Verlustanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
Die Erteilung einer sogenannten Zweitschrift ist bei der Waffenbehörde zu beantragen, in deren Zuständigkeitbereich der Erlaubnisinhaber mit seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) gemeldet ist.
- Personalausweis
Sportschütze:
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört
- Sachkundenachweis
- Unterbringungsnachweis
Jäger:
- gültiger Jagdschein
- bei Jagdschülern Bestätigung der Jagdschule
- Unterbringungsnachweis
Erben:
- Erbnachweis, evtl. Verzichtserklärung weiterer Erben, Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- Unterbringungsnachweis
Waffen- oder Munitionssammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebiets
- Unterbringungsnachweis
Waffen- oder Munitionssachverständige:
- Sachkundenachweis
- Nachweis für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck
Waffengesetz (WaffG):
- § 10 Abs. 1 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
- § 13 Abs. 3 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
- § 14 Abs. 4 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
- § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
- § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
- § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
- § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
- § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
Sportschützen:
- Ausstellung Waffenbesitzkarte inkl. Ersteintragung und Zuverlässigkeitsüberprüfung: 40,00 Euro;
Erwerbsberechtigung: 30,00 Euro - Ausstellung Waffenbesitzkarte inkl. Ersteintragung ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung: 30,00 Euro;
Erwerbsberechtigung: 22,50 Euro
Jäger in Ausbildung:
- Austellung einer Waffenbesitzkarte inkl. Erwerbsberechtigung: 70,00 Euro
Jäger:
- Ausstellung Waffenbesitzkarte: 30,00 Euro
- Erteilung einer Erwerbsberechtigung für erste oder zweite Kurzwaffe: 22,50 Euro
- Erteilung Erwerbsberechtigung für dritte Kurzwaffe: 40,00 Euro
Munitionserwerbsberechtigung:
- für erste oder einzige Waffe: 40,00 Euro
- für jede weitere Waffe: 20,00 Euro
Erben:
- Ausstellung Waffenbesitzkarte: 40,00 Euro
Pensionisten (ehemalige Polizeibeamte):
- Austellung Waffenbesitzkarte: 40,00 Euro
Anmelden von Waffen:
- erste oder einzigste Waffe: 15,00 Euro
- jede weitere Waffe: 7,50 Euro
Abmelden von Waffen:
- erste Waffe: 10,00 Euro
- jede weitere Waffe: 7,50 Euro
Europäischer Feuerwaffenpass:
- Neuausstellung: 50,00 Euro
- Verlängerung: 15,00 Euro
- Eintragung der ersten Waffe: 15,00 Euro
- jede weitere Waffe: 7,50 Euro
Waffensammler:
- Ausstellung Waffenbesitzkarte mit Zuverlässigkeitsüberprüfung: 180,00 Euro
- Austellung Waffenbesitzkarte ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung: 150,00 Euro
- jede weitere Waffenbesitzkarte: 100,00 Euro
Waffenschein:
- Firmen, gültig auch für festangestellte weisungsgebundene Wachmänner:
Ausstellung Waffenschein: 360,00 Euro
Verlängerung Waffenschein: 180,00 Euro
- Persönlich Gefährdet:
Ausstellung Waffenschein: 320,00 Euro
Verlängerung Waffenschein: 160,00 Euro
- Ausstellung Waffenbesitzkarte mit Zuverlässigkeitsüberprüfung: 60,00 Euro
- Ausstellung Waffenbesitzkarte ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung: 50,00 Euro
Bitte kontaktieren Sie das Landratsamt München, um evtl. auftretende Fragen zu klären.
- Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und / oder Munition
- Anzeige über den Erwerb / das Überlassen von Schusswaffen
- Anzeige für deaktivierte Schusswaffen
- Erklärung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nach § 36 WaffG
Ihren Ansprechpartner finden
Waffenbesitzkarte und Munition
Herr Halbig
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089 / 6221-1224
Fax:
089 / 6221 44-1224
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Herr Maier
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Waffenschein
Herr Moser
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089 / 6221-2224
Fax:
089 / 6221 44-2224
Zimmer:
B 3.15
Bereich:
4.2.1.2
E-Mail:
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Waffenaufbewahrung
Herr Ahlert
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089 / 6221 44-1911
Zimmer:
B 3.17
Bereich:
4.2.1.2
E-Mail:
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AhlertJ [at] lra-m.bayern.de E-Mail schreibentitle="E-Mail schreiben" class="visible-xs link__email"
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.2.1 - Brand- und Katastrophenschutz, Sicherheitsrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
---|---|
Fax: | 089 6221-2482 |
E-Mail: | waffen-sprengstoffrecht [at] lra-m.bayern.de###EMAIL###title="E-Mail schreiben" |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | Geschlossen |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 10.09.2024. aktualisiert.