Wasserschutzgebiete: Befreiung von einem Ge- oder Verbot beantragen
Wenn Sie in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet Maßnahmen durchführen wollen, die nach der Wasserschutzgebietsverordnung eigentlich verboten sind, können Sie mit entsprechender Begründung im Einzelfall eine Befreiung von diesem Verbot beantragen.
Wasserschutzgebiete können im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung durch Rechtsverordnung von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt werden. Das für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzte Grundwasser soll damit vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden, so dass unser Leitungswasser auch in Zukunft bedenkenlos getrunken werden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen innerhalb eines Wasserschutzgebietes erhöhte Anforderungen eingehalten werden, z. B. müssen Deckschichten erhalten werden und risikobehaftete Anlagen, Nutzungen und Handlungen ausgeschlossen werden.
Einfach ausgedrückt kann man feststellen, dass die Anforderungen umso strenger sind, je näher der betreffende Bereich am Brunnen liegt. Umgekehrt sind die Anforderungen umso lockerer, je weiter die Entfernung vom Brunnen ist.
Die Größe und Lage eines Wasserschutzgebietes ergeben sich individuell aus den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten. Grundlage für die Bemessung eines Wasserschutzgebietes ist eine hydrologisch fundierte Ermittlung des Wassereinzugsgebietes. Ein Wasserschutzgebiet wird oberirdisch dort festgesetzt, wo das Grundwasser unterirdisch den jeweiligen Brunnen zufließt.
Wasserschutzgebiete bestehen i. d. R. aus drei Schutzzonen:
- Zone I (Fassungsbereich)
- Zone II (engere Schutzzone)
- Zone III (weitere Schutzzone), bei großen Schutzgebieten unterteilt in Zone III A und Zone III B.
Die im Landkreis München geltenden Wasserschutzgebietsverordnungen inkl. Plan finden Sie hier. Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 mit grundstücksscharfer Abgrenzung können Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen.
In der Verordnung werden für jede Zone die geltenden Ge- und Verbote festgelegt. Hiervon kann das Landratsamt gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) holt das Landratsamt München ein Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft ein. Der zuständige amtliche Sachverständige für den Landkreis München ist das Wasserwirtschaftsamt München.
Außerdem werden im Verfahren der betroffene Wasserversorgungsträger (Gemeinde oder Zweckverband), das Gesundheitsamt und je nach Betroffenheit weitere Fachstellen beteiligt (z.B. untere Naturschutzbehörde, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, etc.).
Erst nach Vorliegen des Gutachtens und der Stellungnahmen kann die Entscheidung durch das Landratsamt München erfolgen. Bitte haben Sie daher ein bisschen Geduld und planen Sie ausreichend Zeit für die Durchführung des Wasserrechtsverfahrens ein.
Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn die beantragte Befreiung erteilt wurde.
Ein Antrag auf Befreiung von einem Ge- oder Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung ist schriftlich zu stellen. Dies bedeutet, dass der Antrag vom Antragsteller im Original unterschrieben sein muss und dass es nicht ausreichend ist, die Antragsunterlagen per E-Mail zu senden.
Den Umfang der Antragsunterlagen regelt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Um den besonderen Anforderungen im Wasserschutzgebiet gerecht zu werden, sind die Antragsunterlagen möglichst durch ein geeignetes Ingenieurbüro zu erstellen. Es wird vorausgesetzt, dass das Ingenieurbüro die WPBV kennt und weiß, welche Anforderungen die Antragsunterlagen erfüllen müssen. Erfüllen die Antragsunterlagen in wesentlichen Punkten nicht die Anforderungen der WPBV, kann das Wasserrechtsverfahren nicht durchgeführt werde, da der Mehraufwand durch eigene Recherche die Personalkapazitäten der beteiligten Behörden übersteigt. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Alle Unterlagen (Antrag und weitere Unterlagen) werden mindestens in 3-facher Ausfertigung benötigt, falls die Unterlagen parallel elektronisch übermittelt werden. Erfolgt keine elektronische Übermittlung, sind die Unterlagen in 7-facher Ausfertigung vorzulegen.
Folgende Unterlagen werden mindestens benötigt:
- Schriftlicher Antrag auf Befreiung (mit Unterschrift des Antragstellers, bei Vorliegen einer Vollmacht vom Bevollmächtigten)
- Erläuterung des Vorhabens gemäß § 5 WPBV (Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren) mit nachvollziehbarer Begründung, warum das Vorhaben genau an diesem Standort im Wasserschutzgebiet durchgeführt werden muss (Alternativenprüfung). Neben der Alternativenprüfung sind die Auswirkungen durch den Bau und Betrieb, insbesondere hinsichtlich Bauabwicklung, eingesetzte Materialien, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Verhalten im Schadensfall, darzustellen.
- Übersichtslageplan M = 1 : 25.000 mit Eintragungen gemäß § 6 WPBV (insbesondere Vorhabensstandort, Wasserschutzgebiet mit Zonengrenzen, nach Naturschutzgesetz geschützte Flächen)
- Lageplan M = 1 : 1.000 mit Eintragungen gemäß § 7 WPBV (insbesondere das Vorhaben inkl. Baustelleneinrichtung und Zuwegung, Grundstücksgrenzen, Flurnummern)
- ggf. Bauzeichnungen gemäß § 8 WPBV, oder andere Ausführungspläne
- ggf. weitere Unterlagen, die zur Erläuterung des Vorhabens dienlich sind
§ 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Gebühr beträgt mindestens 50 und höchstens 10.000 €.
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich.
- Verordnung über Pläne und Beilager in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 05.06.2024. aktualisiert.