Wohnungsbindung im geförderten Wohnungsbau
Das Landratsamt München stellt im Gebiet des Landkreises München die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher. Gerne beraten wir Sie bei Fragen rund um den Sozialen Wohnungsbau.
Der Freistaat Bayern fördert den Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen für in der sozialen Wohnraumförderung berechtigte Wohnungsuchende. Die Auswahl der zu fördernden neuen Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit des örtlichen Wohnungsbedarfs. Als Gegenleistung für die Fördermittel unterliegen die geförderten Wohnungen der Wohnungsbindung, die sowohl Verfügungsberechtigte (Eigentümer) als auch Mieter bei der Nutzung der Objekte einschränken können. Als wesentlichste Einschränkungen sind hier vor allem die Belegungs- und die Mietpreisbindung zu nennen.
Das Landratsamt München stellt im Gebiet des Landkreises München die bestimmungsgemäße Nutzung von geförderten Wohnungen sicher (einschließlich gefördertem Eigenwohnraum, der während der Bindungsdauer vermietet werden soll). Hierzu zählen die Belegung der Wohnung mit berechtigten Mietern, die Einhaltung der zulässigen Miethöhe sowie z. B. Fragen zum Bindungsablauf und zur Umwandlung von Sozialmietwohnungen in Eigentumswohnungen.
In Einzelfällen müssen leider auch Verstöße gegen die Wohnungsbindung verfolgt und gegebenfalls Wohnungen geräumt werden. Deshalb ist es sinnvoll, wenn Sie sich mit allen Problemen, die den Sozialen Wohnungsbau betreffen, rechtzeitig mit unseren Mitarbeitern in Verbindung setzen und wenn notwendig einen Gesprächstermin vereinbaren.
Gerne beraten wir Sie bei Ihren Fragen und helfen Ihnen, Unklarheiten zu beseitigen.
Für diese Dienstleistung gibt es grundsätzlich keine Antragsformulare.
- Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen
Für Beratungen und Termine werden grundsätzlich keine Kosten erhoben.
Für Verstöße gegen die Wohnungsbindung werden Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
Bei schwierigen Fragen ist eine persönliche Vorsprache nach telefonischer Terminvereinbarung empfehlenswert.
- Wohnen in Bayern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Landratsamt München
Referat 2.3 - Soziales
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.