Zusatzförderung für staatlich geförderte Mietwohnungen

Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter auf Antrag einen monatlichen Zuschuss (Zusatzförderung).

Bei ab 01.01.2003 staatlich geförderten Mietwohnungen wird nicht mehr die kostengünstige Sozialmiete vereinbart, vielmehr orientiert sich die zulässige Miete am ortsüblichen Rahmen. Damit die Miete für bedürftige Mieter erschwinglich bleibt, erhalten diese als Ausgleich einen monatlichen Zuschuss, die so genannte Zusatzförderung (früher Einkommensorientierte Förderung, EOF).

Die Höhe dieser Förderung ist abhängig von der Größe der Wohnung, der Miete und dem Einkommen des Haushalts.

Die Bewilligung ist i.d.R. auf 2 Jahre befristet, anschließend ist ein Wiederholungsantrag zu stellen.

Für die Gewährung der Zusatzförderung ist ein Antrag erforderlich. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abschluss des Mietvertrages von der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder vom Landratsamt München.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt oder den unten aufgeführten Internet-Angeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bzw. der Regierung von Oberbayern.

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informieren wir Sie im Rahmen des Antragsverfahrens.

  • Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) 
  • Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR) 
  • Wohnraumförderungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung 
  • Einkommensteuergesetz (EStG) 

Eine Vorsprache im Landratsamt München ist in der Regel nicht erforderlich.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.