Bildung und Teilhabe - Leistungen beantragen

Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien können zusätzliche Leistungen für Bildung und gesellschaftliche Teilhabe (z. B. für die Teilnahme an Schulausflügen) beantragen.

Was ist das Bildungspaket?

Ab 2011* haben Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien einen verbesserten Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck zusätzliche Leistungen beantragen. (* geändert ab 01.08.2019)

Wer hat Anspruch?

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die entweder

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - oder
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten oder
  • für die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder 
  • deren Familien Wohngeld (WoGG) erhalten und sie in der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt sind. 

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausgenommen sind die Leistungen bei der Teilhabe im Bereich Kultur, Sport und Freizeit, die nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung.

Die Leistungen im Überblick:

  • Ein- und mehrtägige Ausflüge
  • Schulbedarf
  • Mittagsverpflegung
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
  • Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit
  • Schülerbeförderung

Hinweis:
In Bayern besteht die Kostenfreiheit des Schulwegs.
Wenn Sie solche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, bitten wir Sie hierfür einen Antrag beim zuständigen Sachgebiet 2.3.1.1 - Ausbildungsförderung, Schulwegkosten und Landkreispass – hier im Landratsamt München zu stellen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Informationen und Hinweise zum Verfahrensablauf über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)".

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Der Gesetzgeber hat die Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 01.08.2019 durch das "Starke Familiengesetz" reformiert. Bei einigen Leistungsarten wurden Anpassungen bzw. Leistungserhöhungen vorgenommen.

Im Rechtskreis SGB II entfällt aufgrund einer Verwaltungsvereinfachung das Erfordernis einer (schriftlichen) Antragstellung - ausgenommen die Lernförderung - auf Leistungen nach dem Bildungspaket.
Für die Gewährung der Schulbedarfspauschalen bedarf es für die Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) keinen Antrag.
Für Leistungsempfänger nach dem SGB II ist dafür das Jobcenter beim Landratsamt München zuständig.
Für Leistungsempfänger nach dem SGB XII ist das Grundsicherungsamt im Landratsamt München zuständig.

Um dennoch die für die Bearbeitung der Leistungen erforderlichen Angaben zu erhalten, steht Ihnen das neue Formblatt "Antrag / Bedarfsmitteilung" zur Verfügung. Nachdem die schriftliche Antragstellung nicht in allen Rechtskreisen und Leistungsarten komplett entfällt, haben wir das Formular dahingehend gestaltet, dass Sie es für alle Rechtskreise und Leistungsarten einheitlich verwenden können.

Wichtiger Hinweis:
Für alle Leistungen des Bildungspakets ist grundsätzlich für jedes Kind ein gesonderter Antrag bzw. eine Bedarfsmitteilung erforderlich, weil über die Ansprüche eines jeden Kinds individuell zu entscheiden ist.

Sollte kein Leistungsbezug nach den 4 Rechtskreisen (SGB II, SGB XII, Wohngeld und Kinderzuschlag) vorliegen bzw. ihr Einkommen überschreitet geringfügig die jeweilige Einkommensgrenze (SGB II bzw. XII). Sie können davon den notwendigen Lebensunterhalt selbst zwar decken, die bestehende Bedarfe für Bildung und Teilhabe (z. B. Kosten für Klassenfahrten oder Mittagsverpflegung und Lernförderung zusammen, usw.) allerdings nicht oder nicht vollständig.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit die Hilfebedürftigkeit beim Jobcenter des Landratsamtes München überprüfen zu lassen. Das Jobcenter erstellt dabei u.a. eine Bedarfsberechnung, bei der es den bestehenden Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen gegenüberstellt.
Wir empfehlen Ihnen vor  einer Antragstellung nach dem Bildungspaket (in diesen Fällen wäre ein Antrag erforderlich) mit einem der Ansprechpartner vom Sachbereich BuT Kontakt aufzunehmen.
Im Falle der Antragstellung fügen Sie das Berechnungsblatt dem Formular "Antrag / Bedarfsmitteilung" bei.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden in der Regel direkt an den Leistungsanbieter erbracht.
Im Falle von Erstattungen erfolgen diese grundsätzlich an die erstattungsberechtigte Person.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da diese gegebenen falls als Nachweise benötigt werden.

 

 

  • Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Bescheid nach dem SGB II, SGB XII, BKGG oder Wohngeld

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
§§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
§§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Es fallen bei der Antragstellung keine Gebühren an.

Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt, in der Regel frühestens am dem 1. des Monats in dem die Antragstellung erfolgt.

Die beantragten Leistungen können je nach Rechtskreis (SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Wohngeldgesetz (WoGG)) und Leistungsart gegebenenfalls auch vor dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes des Grundlagenbescheides nach dem SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Wohngeldgesetz (WoGG) und nur dann, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 25.09.2024. aktualisiert.