Schulwegkosten - Berufsschulen / Berufsfachschulen in Vollzeit
Kostenfreiheit und Rückerstattung beantragen für öffentliche/staatlich anerkannte Berufsschulen (Vollzeitunterricht), insbesondere Berufsschulen mit BIK-, BVJ- sowie BGJ-Jahrgangsstufen, sowie ausschließlich die Jahrgangsstufe 10 der öffentlichen/ staatlich anerkannten Berufsfachschulen (Vollzeitunterricht)
Kostenfreiheit und Rückerstattung beantragen für öffentliche/staatlich anerkannte Berufsschulen (Vollzeitunterricht), insbesondere Berufsschulen mit BIK-, BVJ- sowie BGJ-Jahrgangsstufen, sowie ausschließlich die Jahrgangsstufe 10 der öffentlichen/ staatlich anerkannten Berufsfachschulen (Vollzeitunterricht)
Für die kostenfreie Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnort im Landkreis München zu folgenden öffentlichen/staatlich anerkannten Schulen ist der Landkreis München zuständig:
- bei Vollzeitunterricht an Berufsfachschulen (nur Jahrgangsstufe 10)
- bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (z.B. Berufsschulen mit BIK-, BVJ- und BGJ-Jahrgangsstufen)
Private Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, zählen als private Förderschulen. Sie sind Insofern nicht in die öffentliche Schülerbeförderung auf der Rechtsgrundlage des SchKfrG i. V. m. der SchBefV einbezogen. Ansprechpartner für die Schülerbeförderung zu privaten Förderschulen sind die privaten Schulträger.
Ein Anspruch auf Beförderung besteht dem Grunde nach dann, wenn der Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule besucht wird. Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich, soweit der Weg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als drei Kilometer ist und den Schülerinnen und Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schülerinnen und Schüler die Beförderung erfordert. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden.
Das Landratsamt München versucht primär eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu realisieren. In diesem Fall erhält der Schüler/die Schülerin mit einem Anspruch auf Schülerbeförderung eine Zeitkarte über die jeweils besuchte Schule ausgehändigt.
Für die betreffenden Berufsschulen und Berufsfachschulen mit Berufsfachschülern/-innen, BIK-, BVJ- sowie BGJ-Schülern/-innen lesen Sie bitte unter "Formulare und Merkblätter" die "Information zur Beförderung für Schüler/-innen in der 10ten Jahrgangsstufe mit Vollzeitunterricht z. B. BIK, BVJ, BGJ (Form 6)".
Die Antragstellung einer Zeitkarte erfolgt online. Rufen Sie dazu unter der Rubrik "Online beantragen" den Link "Schülerfahrkarten - Schülermonatskarte online beantragen" auf.
Sollte die Zeitkarte nicht rechtzeitig zum jeweiligen Schulbeginn eingetroffen sein, können Sie - bei einem Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges - die verauslagten Fahrkartenentgelte zusätzlich zum Antrag auf eine Zeitkarte (s.o.) beim Landratsamt München wiederum im Nachhinein geltend machen.
Für den Antrag auf Rückerstattung verwenden Sie bitte den "Rückerstattungsantrag auf Kostenfreiheit des Schulweges für Berufs- und Berufsfachschulen in Vollzeit - Landkreis München (Form 3b).
Der Verlust einer Jahreszeitkarte, wird uns mit dem Formular Verlustmeldung bekannt gegeben.
Wir bitten Sie uns auf vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllte Formblatt „Verlustmeldung“ den derzeitigen Schulbesuch mittels Schulstempel zu bestätigen. Zudem benötigen Sie eine Bestätigung des jeweiligen Fundamtes, dass Sie dort nach der Zeitkarte gefragt haben. Nur so können wir eine neue Fahrkarte ausstellen.
Eine Erstattung der Fahrkosten für den Zeitraum des Verlustes bis zum Erhalt der Ersatzfahrkarte erfolgt nicht.
Für die Verlustmeldung verwenden Sie bitte die "Verlustmeldung der Zeitkarte - Landkreis München, Kostenfreiheit des Schulweges (Form 5)".
Hinweis:
Bei Verlust der Chipkarte mit elektronischer Fahrkarte wird ab dem Schuljahr 2024/2025 ein Kostenbeitrag von 15,00 Euro durch den MVV erhoben, der im Landratsamt München zu zahlen ist, bevor eine neue Chipkarte ausgestellt bzw. bestellt wird.
Der Kostenbeitrag entfällt bei Diebstahl (Vorlage der Verlust-/Diebstahlsanzeige der Polizeiinspektion) oder Defekt an der Chipkarte.
Das Landratsamt München erhebt selbst keinen Kostenbeitrag.
- Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG)
- Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
- Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges - Landkreis München (Form 2)
(bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 bzw. Sonderfälle ab der Jahrgangsstufe 11)
- Rückerstattungsantrag - Antrag auf Fahrtkostenerstattung (Form 3b)
für den Schulbesuch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis einschließlich 10. Klasse, sowie Berufsschüler/innen mit Vollzeitunterricht
- Verlust- / Diebstahlmeldung (Form 5)
einer personalisierten Jahreszeitkarte vom Landratsamt München
- Information zur Beförderung für Schüler/-innen in der 10ten Jahrgangsstufe mit Vollzeitunterricht z. B. BIK, BVJ, BGJ (Form 6) (PDF, barrierearm)
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Anschrift
Landratsamt München
Referat 2.3 Soziales - Ausbildungsförderung und Kostenfreiheit des Schulwegs
Mariahilfplatz 17
81541 München
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Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.08.2024. aktualisiert.