Verpflichtungserklärung zum Aufenthalt für visumspflichtige Besucher abgeben
Wenn Sie Freunde oder Verwandte aus dem Ausland (visumpflichtig) zu einem Besuch nach Deutschland einladen möchten, wird zur Beantragung des Touristenvisums eine Verpflichtungserklärung von Ihnen benötigt.
Der Fachbereich Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht befindet sich in der Außenstelle Ludmillastraße 26 in 81543 München.
Hinweis: Um die Bearbeitungsdauer Ihres Anliegens zu verkürzen, haben Sie insbesondere die Möglichkeit Ihren Antrag online zu übermitteln. Über diese Online-Anwendung werden Ihre Angaben und Unterlagen verschlüsselt an uns übermittelt. Bitte beachten Sie hierbei, dass sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landkreises München lediglich auf den Landkreis München, nicht jedoch auf das Stadtgebiet München erstreckt. Sofern Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt München haben, bitten wir Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen an die Ausländerbehörde des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt München zu wenden.
Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt (Touristenaufenthalt bis zu 90 Tagen) einladen? Sind Ihre Gäste visumspflichtig, ist hierfür zur Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig.
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zur Übernahme der Kosten, die öffentlichen Stellen durch den Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland entstehen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten des Lebensunterhaltes, der Unterbringung, der Versorgung im Krankheitsfall sowie ggf. die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen. Näheres zum Umfang der Verpflichtungserklärung entnehmen Sie dem untenstehenden Merkblatt.
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur möglich, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO einschließlich bestehender gesetzlicher Unterhaltspflichten zu berücksichtigen Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024). Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist nur geführt, sofern vom regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommen ein pfändbarer Betrag
- bei Besuchsaufenthalten: in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII - Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro bzw.
- bei Aufenthalten zum Studium: in Höhe von 992,- Euro pro Studierender/-m
zur Verfügung steht.
Ergibt die Prüfung der Leistungsfähigkeit, dass keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (z. B. Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto des Landratsamtes München) angeboten werden.
Die durch das Landratsamt beglaubigte Verpflichtungserklärung (Original) muss Ihr Gast zur Beantragung eines Touristenvisums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welchen Gültigkeitszeitraum ein Visum erteilt wird, trifft die deutsche Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Gast gegenüber der Botschaft einen Krankenversicherungsschutz nachweisen muss.
Für das Ausstellen einer Verpflichtungserklärung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:- Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
- Sparbücher mit Sperrvermerk; Sperrkonto
- Bankbürgschaften
- Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung (Reingewinnaufstellung)
- Ihren Pass oder Personalausweis (Original)
- Passkopie des Gastes / der Gäste
- die persönlichen Daten Ihres Gastes / Ihrer Gäste
Bitte verwenden Sie für diese Angaben das unten aufgeführte Formular "Verpflichtungserklärung - Pflichtangaben".
Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall abweichend andere oder zusätzliche Unterlagen benötigt werden können.
§ 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde des Landratsamtes München notwendig, da die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers amtlich beglaubigt werden muss. Einen Termin erhalten Sie unaufgefordert direkt nach Abschluss der Prüfung Ihres vorab eingereichten Online-Antrags.
Sofern Sie nicht die Möglichkeit besitzen ein Online-Antragsverfahren zu durchlaufen, wenden Sie sich bitte direkt an einen unserer unten aufgeführten Ansprechpartner.
- Verpflichtungserklärung - Pflichtangaben
Bitte füllen Sie dieses Formblatt vorab aus, um uns die Sachbearbeitung zu erleichtern und Ihre Wartezeit zu verringern.
- Abdruck der Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (PDF)
- Merkblatt: Verpflichtungserklärung (PDF)
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Fachbereich 4.6.1 - Einreise und Aufenthalt
Ludmillastraße 26
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.08.2024. aktualisiert.