Allgemeine Förderrichtlinien

Zum 24.07.2023 trat die neue allgemeine Förderrichtlinie in Kraft. In dieser sind allgemeine Grundsätze für die Gewährung von Förderungen durch den Landkreis München geregelt.

Die Allgemeine Förderrichtline gilt für alle Projektförderungen, die vom Landratsamt München gewährt werden und betrifft zwei große Bereiche:

  1. Allgemeiner Rahmen zur Gewährung von Förderungen
  2. Muster für die Gestaltung von speziellen Förderrichtlinien (z. B. im sozialen Bereich)

Bisher gab es im Haus ganz unterschiedliche Regelungen zur Gewährung von Förderungen. Diese wurden nun vereinheitlicht. Der Landkreis München bezieht sich im ganz Wesentlichen auf die Regelungen des Freistaats Bayern bei der Gewährung von Förderungen. Dadurch wurde ein Gleichklang zu den Förderungen des Freistaats Bayern erreicht, damit in der Praxis nur noch ein Förderrecht anzuwenden ist.

Einen groben Überblick über den Anwendungsbereich und die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Vorgehen, finden Sie hier: 

Abgrenzung Zuwendung zum öffentlichen Auftrag

Die Allgemeine Förderrichtlinie ist nur auf Förderungen anzuwenden. Falls ein Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis (öffentlicher Auftrag) vorliegen sollte, findet die Allgemeine Förderrichtlinie keine Anwendung, sondern das Vergaberecht. 

Bei einer Zuwendung erfüllt ein Dritter eine eigene Aufgabe. Der Landkreis fördert die Erfüllung dieser Aufgabe, da der Landkreis durch dessen Aufgabenerfüllung einen eigenen Vorteil (z. B. Verbesserung der sozialen Verhältnisse im Landkreis) erwartet. Bei einer Förderung hat der Dritte ein erhebliches Eigeninteresse an der Erfüllung seiner eigenen Aufgabe. Daher hat der Dritte einen angemessenen Eigenanteil zu leisten.

Im Gegensatz dazu liegt ein öffentlicher Auftrag vor, wenn der Landkreis eine eigene Aufgabe zu erfüllen hat und sich der Landkreis zur Erfüllung seiner eigenen Aufgabe eines externen Dritten bedient. Hier liegt in der Regel ein ausschreibungspflichtiges Auftragnehmer-Auftraggeber-Verhältnis vor. Die Erbringung eines angemessenen Eigenanteils scheidet aus, da der externe Dritte keine eigene Aufgabe erfüllt. Die hier genannten Fördergrundsätze gelten nicht für öffentliche Aufträge.

Angemessener Eigenanteil

In der Allgemeinen Förderrichtlinie ist festgehalten, dass künftig bei allen Förderungen ein Eigenanteil von 10 v. H. zu fordern ist. Diese (neue) Regelung wird jedoch mit einer Übergangsfrist eingeführt, damit sich betroffene Zuwendungsnehmer rechtzeitig darauf einstellen können. 

Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind in der Regel Personalausgaben sowie Sachausgaben. Die Sachausgaben können auch Beschaffungen beinhalten. Nicht zuwendungsfähig sind zahlungsunwirksame Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen). Gemeinkosten und Overheadkosten sind nicht mehr zuwendungsfähig. Auch hier gilt die Übergangsfrist. 

Zeitablauf der Einführung der allgemeinen Grundsätze

Die bestehenden Zuwendungsrichtlinien sind bei Änderungen oder Verlängerung nach Ablauf der zeitlichen Befristung in dieses Gliederungsschema zu überführen. Bestehende Zuwendungsrichtlinien sind bis spätestens 31.12.2024 in dieses Gliederungsschema zu übernehmen.

Die neuen allgemeinen Fördergrundsätze, insbesondere der Eigenanteil, sollen bei laufendenFörderungen mit Befristung erst mit erneuter Bewilligung nach Fristende greifen, nicht jedoch vor dem 01.01.2025.

Bei unbefristeten Förderungen sollen diese ab 01.01.2025 gelten und wären dann neu zu verbescheiden. Für gänzlich neu zu bewilligende Förderungen sollen die neuen allgemeinen Fördergrundsätze und der der Eigenanteil ab 01.01.2024 greifen.

Wenn Sie mit der Gewährung von Förderungen beauftragt sind, machen Sie sich bitte mit den Grundsätzen für die Gewährung von Förderungen durch den Landkreis München vertraut.