Finanzielle Unterstützung erhalten
Geflüchtete aus der Ukraine, die Anspruch auf einen vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthaltsgesetz haben und sich im Landkreis München aufhalten, können beim Landratsamt München finanzielle Unterstützung beantragen. Bevor Hilfe des Staates in Anspruch genommen werden kann, muss jedoch zunächst – sofern vorhanden – eigenes Vermögen und Einkommen eingesetzt werden.
Seit dem 01.06.2022 können Geflüchtete aus der Ukraine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII erhalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Fiktionsbescheinigung (= Nachweis über Beantragung eines Aufenthaltstitels) oder ein bereits erteilter Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Erwerbsfähige Flüchtlinge und ihre Kinder bis zum 25. Lebensjahr können dann als sogenannte Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter beantragen.
Sollte noch keine Fiktionsbescheinigung oder kein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG vorliegen, erhalten Geflüchtete aus der Ukraine weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Geflüchtete, die bisher Leistungen nach dem AsylbLG bezogen haben, können Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beantragen.
Folgende Informationen und Nachweise werden für die Antragstellung benötigt:
- Fiktionsbescheinigung
- Aufenthaltstitel und Nachweis über erkennungsdienstliche Behandlung
- Nachweis über eine Bankverbindung (in der Regel eine EC-Karte)
- Wahl der Krankenkasse (Angabe im Antrag, welche Krankenkasse gewählt wurde)
- Sozialversicherungsausweis / Rentenversicherungsnummer (im Nachgang)
- Mietvertrag einschließlich aller aktuellen Nebenkosten (Heizung, Strom etc.) evtl. Abtretungserklärung
- Nachweis über Kindergeld / Unterhalt
- Aktuelle Kontoauszüge aller Ihrer Girokonten der letzten 3 Monate (sofern vorhanden)
- Aktueller Vermögensnachweis (Konten- und Finanzübersicht, Guthaben auf Sparbüchern, Lebensversicherungen, Riester-Renten, Kfz, Immobilien etc.)
- Lebenslauf
Das Jobcenter wird angemessene Miet- und Nebenkosten anerkennen, die sich im Rahmen der aktuellen Mietobergrenzen bewegen. Diese können Sie hier einsehen: Mietobergrenzen Landkreis München
Für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) ist keine persönliche Vorsprache notwendig! Weitere Informationen sowie die Anträge finden Sie unter Bürgergeld beantragen.
Geflüchtete, die noch keine Fiktionsbescheinigung oder keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG besitzen, können mit nachfolgendem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Bitte erscheinen Sie nach Einreichung des Online Antrages zu einer persönlichen Vorsprache und Auszahlung Ihrer Leistungen im Rahmen unserer Öffnungszeiten im Landratsamt München.Online-Antrag: Leistungen nach AsylbLG
Wichtige Fragen und Antworten
Geflüchtete aus der Ukraine können Bürgergeld beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie bereits eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde haben. Haben Geflüchtete noch keine Fiktionsbescheinigung, bleiben sie im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG.
Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, können Bürgergeld erhalten. Ihre nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen erhalten ebenso Bürgergeld. Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben. Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das Bürgergeld umfasst im Wesentlichen die Kosten der Unterkunft und sog. Regelleistungen, die den täglichen Bedarf wie z. B. die Kosten für Lebensmittel, Fahrkarten, Strom, Hygieneartikel abdecken sollen.
Der Bezug von Bürgergeld ist mit der Verpflichtung jedes Leistungsberechtigten verbunden, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Weil seit 01.06.2022 Leistungen nach einer anderen Rechtsgrundlage für Sie in Frage kommen, ist es nach § 37 Abs. 1 SGB II erforderlich, dass Sie einen neuen Antrag stellen. Hierfür ist kein persönliches Erscheinen notwendig!
Ja, bei einer Antragstellung ist seti dem 01.06.2022 eine vorherige erkennungsdienstliche Behandlung notwendig.
Hierfür ist kein persönliches Erscheinen notwendig. Am schnellsten und einfachsten sind die Leistungen per Überweisung zu erhalten. Für die unbare Leistungsauszahlung wird jedoch ein deutsches Bankkonto benötigt. Das Landratsamt München bittet daher alle Personen, die aus der Ukraine geflüchtet und im Landkreis München Leistungen beantragt haben, ein entsprechendes Bankkonto zu eröffnen und der Behörde zeitnah die Kontoverbindung mitzuteilen.
Für die Anweisung der Leistungen genügt ein einfaches Giro- bzw. Basiskonto bei einer Bank oder Sparkasse der eigenen Wahl. Sobald das Konto eingerichtet ist, muss dem Landratsamt lediglich postalisch die neue Kontoverbindung mitgeteilt werden. Es ist dann keine weitere persönliche Vorsprache bei der Behörde notwendig.
Sollte noch keine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG vorhanden sein, erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antrag kann online gestellt werden: