Amtsvormundschaften
Unter dem Begriff Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft – im folgenden Ergänzungspflegschaft genannt – versteht man die elterliche Verantwortung für Minderjährige anstelle der leiblichen Eltern vollumfänglich (Amtsvormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge betreffend (Ergänzungspflegschaft).
Die Bestellung erfolgt ausschließlich entweder kraft Gesetz, wenn ein alleinsorgeberechtigtes Elternteil wegen Minderjährigkeit sein Kind nicht gesetzlich vertreten kann oder durch das hierfür zuständige Amtsgericht/Familiengericht (bestellte Amtsvormundschaft/Ergänzungspflegschaft), wenn die elterliche Sorge wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht, wenn der oder die Sorgeberechtigten dieses vorübergehend nicht ausüben können (Ruhen der elterlichen Sorge) oder diesen das Sorgerecht entzogen wird.