Teilplan 2
Auch das große Handlungsfeld des 2. Planungsabschnitts ist im weitesten Sinn dem Bereich der Prävention zuzuordnen. Den §§ 16 bis 21 SGB VIII kann man als gemeinsames Band die Überschrift „Förderung der Erziehung in der Familie“ geben.
Der Entwicklungsweg jedes Menschen beginnt in der Familie. Hier werden die Grundlagen für die weitere Entwicklung gelegt. Die Leistungen der §§ 16 bis 21 SGB VIII sollen alle Eltern im Landkreis München so ausstatten und – wo nötig - unterstützen, dass sie dieser Aufgabe auch unter schwierigen Bedingungen gerecht werden und das Ihre zu einem gedeihlichen Heranwachsen ihrer Kinder beitragen können.
Hier geht es um
- unterschiedlichen Formen der Familienbildung (§ 16 SGB VIII),
- die Beratung in erzieherischen Fragen ebenso wie zu Themen des Umgangs- und Sorgerechts, auch und gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen (§§ 16 – 18 SGB VIII),
- die gemeinsame Unterbringung von Müttern/Vätern mit ihren noch kleinen Kindern (§ 19 SGB VIII) und
- die Hilfe in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
- Die Unterbringung von Kindern zur Sicherstellung des Schulbesuchs (§ 21 SGB VIII) kommt heutzutage immer seltener vor.
Diese Angebote und Unterstützungsformen dienen dazu, Eltern das nötige Rüstzeug für eine liebevolle und kompetente Betreuung, Förderung und Erziehung ihrer Kinder zu mitzugeben. Auch die Fähigkeit, auftauchende Konflikte auf gute Weise zu lösen, gehört in diesen Zusammenhang. So können die Familien zu wirklichen Geborgenheits- und Wachstumsorten werden.
Teilplan 2 umfasst alle bereits vorhandenen, weiter zu entwickelnden und neu zu schaffenden Angebote und Hilfemaßnahme zu diesen Themen.