Teilplan 4
Was tun, wenn mein Kind besondere soziale Schwierigkeiten hat oder ich selbst bei der Erziehung an Grenzen stoße und Beratung und andere Hilfeformen im präventiven Bereich mir nicht mehr ausreichen?
Für keinen anderen Bereich im Rahmen der Leistungen des SGB VIII sind so viele Hilfeformen bereits im Gesetz selbst als Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger vorgegeben und beschrieben wie für
- die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII),
- die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit seelischen Handicaps (§ 35a SGB VIII) und
- die Hilfen für junge Volljährige im Einzelfall (§ 41 SGB VIII).
Dieser Bereich macht beim Landkreis München in der Summe der Einzelmaßnahmen den größten Teil der Ausgaben im jährlichen Jugendhilfehaushalt aus (ca. die Hälfte), während die Verwaltungskosten (ca. ein Achtel) und die Ausgaben für die Teilpläne 1 bis 3 und 5 (etwa 3 Achtel) zusammen in etwa die zweite Hälfte der Ausgaben bilden.
Hier bündeln sich die Hilfebedarfe, die über rein präventive Maßnahmen allein nicht mehr aufzufangen sind. Mit Blick auf die jeweilige Problemlage beim einzelnen jungen Menschen und/oder seiner Familie sind dabei die Notwendigkeit und Eignung der jeweiligen Hilfeform die entscheidenden Kriterien für eine Hilfebewilligung.
Seit der Schaffung des SGB VIII haben innerhalb dieses Teilplans viele Hilfeformen eine feste Struktur angenommen. Die konkrete Durchführung der Hilfen auf der Basis der Bewilligung durch den öffentlichen Träger liegt bei der Vielzahl der Träger der freien Jugendhilfe.
Die gesellschaftlichen Entwicklungen in ihren Auswirkungen auf die Familien im Landkreis München einerseits und die wachsenden Bevölkerungszahlen andererseits führen dazu, dass das zur Verfügung stehende Hilfeangebot quantitativ und qualitativ dem steigenden Bedarf immer wieder angepasst werden muss.
Zum Teil erfordern spezielle Bedarfsentwicklungen auch neue Entwicklungen innerhalb der bestehenden Angebotspalette, die im Teilplan 4 gebündelt ist.