Teilplan 5
Neben den Leistungen beschreibt das SGB VIII auch eine Reihe anderer Aufgaben, die durch die Jugendämter als öffentliche Träger der Jugendhilfe zu erfüllen sind.
Teilplan 5 fasst diese anderen Aufgaben zusammen, die sich vom
- Kinderschutz (§§ 8a und b, sowie 42ff SGB VIII),
- über die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren §§ 50 - 52) bis hin zu
- Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften und verschiedenen
- Beurkundungsformen (§§ 52a -60) erstrecken.
In diesem Bereich kommen hoheitliche Aufgaben zum Tragen, für die der öffentliche Träger der Jugendhilfe ein Handlungsmonopol hat.
Auch in diesem Teilplan ergeben sich Planungsnotwendigkeiten, sei es zur Umsetzung der vorgegebenen Verpflichtungen, sei es zur Bereitstellung von Folgemaßnahmen, die sich aus dem hoheitlichen Handeln des öffentlichen Trägers ergeben.