Garchinger See (EU-Badesee)

Standort

Der Garchinger See liegt im Nordwesten des Garchinger Stadtgebiets und wird von der Stadt Garching betreut.

Größe des Erholungsgebietes

91.000 m², davon 47.000 m² Wasserfläche, bei 1.000 Metern ausgebauter Uferlänge. Wassertiefe ca. 2,5 Meter. Parkplätze gibt es in unmittelbarer Nachbarschaft beim großen Sportpark.

Einstufung der Badegewässerqualität

Die Einstufung erfolgte anhand der Badegewässerwerte, die 2020 bis 2023 gemessen wurden.

Ergebnisse der Badegewässerqualität

Ergebnisse der Wasserqualität für den Garchinger See
29. April 2024 8 Grad 10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
13. Mai 2024 18,0 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
27. Mai 2024 20 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
12. Juni 2024 16,3 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
24. Juni 2024 19 Grad 53 21 bakteriologisch nicht zu beanstanden
8. Juli 2024 14 Grad 221 53 bakteriologisch nicht zu beanstanden
24. Juli 2024 13,4 Grad 134 122 bakteriologisch nicht zu beanstanden
05. August 2024 22,3 Grad <10 <10 bakteriologisch nicht zu beanstanden
19. August 2024 17,0 Grad 146 182 bakteriologisch nicht zu beanstanden
02. September 2024 22,2 Grad 10 43 bakteriologisch nicht zu beanstanden
10.September 2024 19,5 Grad 21 21 bakteriologisch nicht zu beanstanden

Auffälligkeiten bei der Badegewässerqualität

Die Überwachung des Badeplatzes durch das Gesundheitsamt soll Sie auch vor der Auswirkung durch Ereignisse schützen, die die Badegewässerqualität und die Gesundheit der Badenden beinträchtigen können. Diesbezüglich werden Sie hier informiert und neben den seitens der Behörde zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen kann auch ein zeitweises Badeverbot zu Ihrem Schutz erlassen werden.

Ein Badeverbot wird ausgesprochen, wenn

  • nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, soweit davon eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden ausgeht
  • bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml und/oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung eine Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt oder
  • Algen in einer Konzentration vorhanden sind, die geeignet ist, die Gesundheit der Badenden zu gefährden.

Das Badeverbot wird örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder oder Zeichen an der Badestelle bekannt gemacht.

Voraussetzungen zur Aufhebung eines Badeverbots

  • Ortsbesichtigung ohne Beobachtung von Auffälligkeiten und keine anderweitigen Informationen über Verschmutzungen
  • Bei bekannter Ursache der Verunreinigung: Information darüber, dass kein weiterer Eintrag der Verschmutzung erfolgt
  • Vorliegen von einwandfreien mikrobiologischen Untersuchungsergebnissen von mindestens einer Wasserprobe: Die Werte müssen 280 MPN/100 ml E. coli und 100 MPN/100 ml Intestinale Enterokokken unterschreiten. (Diese Werte lehnen sich an eine Empfehlung der Badegewässerkommission an. Die sind niedriger als die Werte, die zur Beanstandung einer Routineprobe führen. Der Grund dafür ist, dass im Falle eines vorherigen Badeverbotes die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass relativ niedrige Konzentrationen von Fäkalbakterien immer noch mit einer Gesundheitsgefährdung in Verbindung stehen.)