Führerschein-Pflichtumtausch

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den gestaffelten (stufenweisen) Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen.

Hierbei geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden müssen. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt.

Die beigefügten Tabellen zeigen die nun vorhandenen Regelungen und die Zeiträume, die zu beachten sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) bleibt bestehen.

Wichtiger Hinweis

Aktuell sind vorrangig Fahrerlaubnisinhaber/-innen der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 aufgerufen, ihre Papierführerscheine umzutauschen.

Aufgrund der hohen Antragszahlen bitten wir von Anfragen zum Sachstand abzusehen.

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953 bis 195819.07.2022
1959 bis 196419.01.2023
1965 bis 197019.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind

Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden.*

Ausstellungsjahr und Tag, bis zum Pflichtumtausch
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.