Änderungen zum Führerschein 2017
Nachfolgende Informationen betreffen Führerscheine die seit 01.01.2017 neu ausgestellt bzw. Fahrerlaubnisklassen die seit diesen Zeitpunkt erteilt werden (Sonderfall bei C1 und C1E beachten!).
Im Dezember 2016 erfolgten durch die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung weitere Anpassungen im Fahrerlaubnisbereich. Die nachfolgenden Informationen dienen Ihnen als Erstauskunft.
Wichtiger Hinweis:
Änderungen die zum Führerschein seit 19.01.2013 erfolgt sind können durch die nun erfolgte Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ergänzt bzw. ersetzt worden sein. Beachten Sie daher stets die aktuellen, gesetzlichen Regelungen.
Überblick über die wichtigsten Änderungen
- Zeitpunkt der Antragstellung: Anträge dürfen nun frühestens sechs Monate vorher (bezogen auf das Erreichen des Mindestalters, das Ablaufdatum der Gültigkeit der Fahrerlaubnis bzw. das Ablaufdatum der Sperrfrist) bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
- Abfrage von Staatsangehörigkeit und Ausweisdokument: Die Fahrerlaubnisbehörde ist nun verpflichtet die Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu erheben und zu vermerken, welche Art des Ausweisdokumentes vorgelegt wurde.
- Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A2: Die Fahrerlaubnisklasse A2 wurde neu definiert. Sie umfasst Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von Krafträdern mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet wurde.
- Neue Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge: Dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen nicht mehr komplett in die Klasse B, sondern bedürfen für Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Erwerb der Klasse A1 (bis 15 kW Motorleistung) bzw. der Klasse A (über 15 kW Motorleistung). Für Fahrten innerhalb Deutschlands ist die Klasse B ausreichend (Hinweis: bis zum 21. Lebensjahr nur bis 15 kW Motorleistung).
- Nachträgliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E: Alle erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E sind ab 19.01.2013 auf 5 Jahre zu befristen (bisher: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres). Diese Entscheidung hat der Verordnungsgeber im Dezember 2016 getroffen und soll auch rückwirkend greifen.
- Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse D1: Die Fahrerlaubnisklasse D1 umfasst nun auch Kraftfahrzeuge zur Beförderung von weniger wie neun Personen (vorher: mehr als acht, aber weniger wie 16 Personen). Das bedeutet, dass nun eine Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen der Klasse C1 nicht mehr zulässig ist (Ausnahmen sind beispielsweise für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder auch für Wohnmobile vorhanden).
- Wiederaushändigung von (ungültigen) Scheckkartenführerscheinen: Bei der Neuausstellung eines Scheckkartenführerscheins besteht nun die Möglichkeit auf Wunsch den bisherigen deutschen Scheckkartenführerschein entwertet wieder ausgehändigt zu bekommen.
Informationsgrundlage: Fahrerlaubnis-Verordnung, Stand: 01.01.2017
Kontaktinformationen
Informationen zu den erfolgten Änderungen seit 01.01.2017 können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führerscheinstelle geben. Darüber hinaus stehen Ihnen als Ansprechpartner auch die Gemeinden und Fahrschulen im Landkreis München zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
Kontakt
Fachbereich 3.4.1 - Führerscheinstelle
E-Mail: fuehrerscheine [at] lra-m.bayern.deFührerscheinstelle
Telefon: 089 / 6221 - 3000