Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Landschaftsschutzgebiete "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."
Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet "unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen."
Im Landkreis München gibt es aktuell folgende 13 Landschaftsschutzgebiete mit Landschaftsschutzgebietsverordnungen:
- LSG "Dachauer Moos im Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterschleißheim"
- LSG "Grünzug nördlich Aschheim im Gebiet der Gemeinden Aschheim und Kirchheim b. München"
- LSG "Hofoldinger und Höhenkirchner Forst"
- LSG "Münchner Norden im Bereich der Gemeinden Garching b. München, Ober- und Unterschleißheim"
- LSG "Perlacher und Grünwalder Forst einschließlich des Gleißentales"
- LSG "Bahnhofswald im Gebiet der Gemeinden Neubiberg und Ottobrunn"
- LSG "Deisenhofener Forst"
- LSG "Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und Fürstenrieder Wald"
- LSG "Planegger Holz"
- LSG "Südliches Gleißental im Gebiet der Gemeinden Dingharting und Oberbiberg"
- LSG "Isartal" (Tal der Isar mit Isarauen und Leiten im Gebiet der Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding)
- LSG "Ortsrand Neuried"
- LSG "Hachinger Tal im Gebiet der Gemeinden Oberhaching und Taufkirchen"
Das LSG "Isartal" setzt sich in benachbarten Landkreisen fort.