Impfschaden

Unter einem Impfschaden versteht man nach §2 Nr.11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch dann vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Voraussetzung für einen Impfschaden ist, dass die körperlichen Folgen über die gewöhnlichen Impfreaktionen hinausgehen und die Form einer anhaltendenGesundheitsstörung annehmen. Der Begriff des Impfschadens ist im Zusammenhang mit eventuellen Versorgungsansprüchen wichtig, denn bei Erleiden eines Impfschadens nach einer von der jeweiligen Landesbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung können Geschädigte auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Dies wird durch § 60 IfSG geregelt. Das Versorgungsamt im betreffenden Bundesland beurteilt dabei, ob die eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde. Gegebenenfalls kann das Gesundheitsamt hier Unterstützung leisten.

Ein entsprechender Antrag kann beim Zentrum Bayern, Familie und Soziales gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Impfgeschädigte Menschen (Zentrum Bayern Familie und Soziales)

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